AViBA Start die Dritte
Am 1. August 2021 startete die AViBA zum dritten Mal in Folge – wie beim zweiten Durchlauf unter Berücksichtigung der Richtlinien zum Unterricht in Zeiten der Corona-Pandemie. Konkret heißt das für unsere Kund*innen, dass der Unterricht online abgehalten wird. Diese Unterrichtsform ist inzwischen bei vielen schon angekommen und akzeptiert worden oder erfreut sich sogar großer Beliebtheit aufgrund der Gestaltungsform.
Erfahrungswerte zum Homeschooling
Wie unsere Erfahrung zeigt, gefällt das „Homeschooling“ den meisten Teilnehmer*innen, weil sie ihre Zeit so besser planen und nutzen können. Unter anderem entfällt die Fahrtzeit für den Hin- und Rückweg, was vor allem von den Teilnehmer*innen positiv empfunden wird, die außerhalb von Nürnberg wohnen.
Locker aber diszipliniert
Zusätzlich begrüßen die Teilnehmer*innen auch die Tatsache, dass sie von zu Hause aus teilnehmen und deshalb auch ihre Freizeitkleidung tragen dürfen, als auch „eigenen Kaffee“ trinken können. Trotz der „lockeren“ Umstände einerseits, entwickeln sie andererseits während der Teilnahme an der AViBA-Maßnahme Disziplin und eine gewisse Tagesstruktur, die manch einem im Zuge der Arbeitslosigkeit inzwischen abhanden gekommen ist.
Coaching und Kontakt
Persönlicher Kontakt findet im Erstgespräch und bei Einzelcoachingterminen statt. Sonst stehen wir den Teilnehmer*innen die ganze Zeit über mit Rat und Tat auch telefonisch zur Verfügung. Reger Austausch verläuft auch online per E-Mail, was manchen Teilnehmer*innen den Erwerb von neuen Kompetenzen im Bereich Kommunikation sichert und sie somit für die Arbeitswelt wappnet, in der heutzutage die erste Kontaktaufnahme meistens online stattfindet
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Geschlechtergerechtigkeit gehört zu den Grundsätzen unseres Unternehmens. Sprachliche Gleichbehandlung ist dabei ein wesentliches Merkmal. Für den diskriminierungsfreien Sprachgebrauch verwenden wir in Texten den Gender Star bei allen personenbezogenen Bezeichnungen, um alle Geschlechter und Geschlechtsidentitäten einzuschließen. Versehentliche Abweichungen enthalten keine Diskriminierungsabsicht.